Satzung

der Lollfußer Schützengilde von 1699

Satzung der Lollfußer Schützengilde von 1699

§ 1 (Name und Sitz des Vereins) 

Der Verein führt den Namen „Lollfußer Schützengilde von 1699.“ Er hat seinen Sitz in Schleswig.

Der Verein, im weiteren Schützengilde genannt, ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

Die Lollfußer Schützengilde wurde am 20. Juli 1699 gegründet.

§ 2 (Zweck der Schützengilde)

Die Schützengilde will den Bürgersinn pflegen und den Mitgliedern, ihren Familien und den Bürgern alle drei Jahre ein nach alter Sitte und Herkommen heiteres Schützenfest bereiten, bei dem Frohsinn, Ordnung und Einigkeit herrschen.

Die Schützengilde ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel der Schützengilde dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützengilde fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Schützengilde ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 (Mitgliedschaft)

Als Mitglieder ( im weiteren auch Schützenbrüder genannt ) können volljährige Bürger der Stadt Schleswig und der Umlandgemeinden aufgenommen werden.

Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Zwei Schützenbrüder haben den Antrag zu befürworten. Die Aufnahme erfolgt in der nächsten Generalversammlung, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Aufnahme stimmen. Das Ergebnis der Abstimmung wird dem Antragsteller vom Vorstand schriftlich mitgeteilt.

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Kündigung,
c) durch Ausschluss.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung. Der Auszuschließende hat das Recht, vorher von der Generalversammlung gehört zu werden.

Die Kündigung muss bis zum 30. September zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung endet mit Ablauf der Mitgliedschaft.

Verdiente Schützenbrüder können durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

Die Schützenbrüder sind berechtigt, an Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.

Die Schützenbrüder sind verpflichtet,
a) den Anweisungen des Vorstandes und des Offizierskorps zu folgen,
b) bei geöffneter Gildelade stehend zu sprechen,
c) ein Amt, in das sie gewählt wurden, anzunehmen,
d) Beiträge und Gebühren zu zahlen.

§ 5 (Beiträge und Gebühren)

Die Schützengilde erhebt von ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr.

Neu aufgenommene Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag.

Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr beschließt die Generalversammlung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 (Organe der Gilde)

Organe der Schützengilde sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) das Offizierskorps
d) die Revisoren

Die Mitglieder aller Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 7 (Die Generalversammlung)

Die Generalversammlungen sind spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung von dem 1. Ältermann oder seinem Vertreter einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen 7 Tage vor dem angesetzten Termin bei dem 1. Ältermann oder seinem Vertreter eingegangen sein.
In den Jahren ohne Schützenfest hat die Generalversammlung bis Ende April stattzufinden.

Auf schriftlichen Antrag von 25 % der Mitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verpflichtet. Zweck und Grund sind im Antrag darzulegen. Die Versammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

Die Generalversammlung wählt
a) den Vorstand,
b) das Offizierskorps,
c) die Revisoren.
Sie beschließt über
d) den Termin und die Durchführung des Schützenfestes,
e) die Aufnahme und den Ausschluss von Schützenbrüdern,
f) die Ausgaben, die die Kompetenz des Vorstandes übersteigen,
g) die Entlastung des Vorstandes,
h) die Gildeordnung,
i) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
j) die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
k) die Auflösung der Schützengilde

a) Die ordnungsgemäß geladene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder anwesend sind.

b) Bei Satzungsänderungen muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Der Änderungsvorschlag muss in diesem Fall der Einladung beigelegt sein.
c) Konnte wegen mangelnder Beteiligung über einen Punkt der Tagesordnung einschließlich einer Satzungsänderung nicht beschlossen werden, so ist derselbe Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen. Dort kann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen über den Punkt beschlossen werden.
d) Bei Wahlen und anderen Abstimmungen bedarf es der einfachen Mehrheit. Die Aufnahme neuer Mitglieder und die Satzungsänderungen sind mit 2/3 Stimmenmehrheit zu beschließen.
e) Bei Stimmengleichheit entscheidet der wortführende Ältermann.
f) Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern ist geheim abzustimmen. 

a) Die Generalversammlung wird vom 1. Ältermann geleitet. Bei seiner Abwesenheit vertritt ihn der 2. Ältermann. Der wortführende Ältermann eröffnet und beschließt die Versammlung mit 3 Schlägen des Ältermannstabs.
b) Jedes Mitglied, das das Wort wünscht, hat das dem Ältermann anzusagen. Ist ihm das Wort erteilt, hat er stehend zu sprechen.

§ 8 (Der Vorstand)

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Ältermann,
b) dem 2. Ältermann,
c) dem 1. Schaffer,
d) dem 2. Schaffer,
e) dem Sekretär,
f) dem Schatzmeister,
g) dem Hauptmann.

Die Amtszeit beträgt zwei Schießjahre ( sechs Kalenderjahre), Wiederwahl ist zulässig.
Es sind zu wählen:
in Jahren mit gerader Endzahl
– der 1. Ältermann
– der 2. Schaffer
– der Sekretär
– der Hauptmann
in Jahren mit ungerader Endzahl
–    der 2. Ältermann
–    der 1. Schaffer
–    der Schatzmeister

Der Vorstand hat die folgenden Aufgaben:
a) Älterleute
aa) Vertreten der Schützengilde nach innen und außen,
ab) Einberufung der Generalversammlungen
ac) Entscheiden über Ausgaben gemäß Gildeordnung
ad) Festlegung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder und des Offizierskorps

Sie sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.

b) Schaffer
ba) Bewahren und Pflegen des Gildeeigentums
bb) Vorbereiten und Durchführen der Veranstaltungen der Schützengilde.

c) Sekretär
ca) Führen des Schriftverkehrs
cb) Führen des Mitgliederverzeichnisses,
cc) Anfertigen der Protokolle bei Schützenfesten, Generalversammlungen und Vorstandssitzungen.

d) Schatzmeister
da) Regelung der Einnahmen und der Ausgaben,
db) Nachweis des Vermögens der Schützengilde,
dc) Anfertigung des Kassenberichtes zur Generalversammlung.

e) Hauptmann
ea) Führen des Offizierskorps
eb) Integrieren der neu aufgenommenen Mitglieder in die Schützengilde
ec) Ernennen des Rekrutengefreiten nach Beschluss des Vorstandes

Nach dem Schützenfest beruft der Vorstand bis zum Jahresende eine Generalversammlung zur Rechnungslegung über das Schützenfest ein. Bei dieser Versammlung sind die in Ziffer 2 genannten Wahlen durchzuführen.

Falls einer der Älterleute aus dem Amt ausscheidet oder an der Ausübung seines Amtes nachhaltig gehindert ist, muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Generalversammlung zur Wahl eines Nachfolgers stattfinden.

§ 9 (Das Offizierskorps)

Das Offizierskorps besteht aus
a) dem Oberleutnant,
b) dem Adjutanten,
c) dem Leutnant,
d) zwei Fähnrichen,
e) vier Rottmeistern,
sowie
f) dem Schießmeister,
g) dem Rekrutengefreiten,
h) dem Wettermacher.

Die Amtszeit beträgt ein Schießjahr ( drei Kalenderjahre ). Vor jedem Schützenfest sind die Positionen a bis e zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Die Positionen f und h werden durch den Vorstand ernannt. Sie bleiben bis zum Rücktritt oder zur Abberufung im Amt.
Der Rekrutengefreite wird für drei Jahre vom Vorstand auf Vorschlag des Hauptmanns bestimmt.

Die Aufgaben des Offizierskorps regelt die Gildeordnung.

§ 10 (Die Revisoren)

Die erste Generalversammlung des Kalenderjahres wählt die Revisoren. Ihre Wahlperiode beträgt zwei Jahre. In jedem Kalenderjahr wird ein Revisor gewählt.

Die Revisoren prüfen einmal pro Jahr und nach dem Schützenfest die Kassenführung und erstatten der Generalversammlung darüber einen schriftlichen Bericht.

§ 11 Der König

Der König wird beim Schützenfest ermittelt. König ist, wer das letzte Stück des Vogels abschießt.

Die Regentschaft dauert drei Jahre.

Der König ist der höchste Repräsentant der Schützengilde.

§ 12 (Gildeordnung)

Die Schützengilde gibt sich eine Gildeordnung.

§ 13 (Aufwendungsersatz)

Die Schützengilde leistet für Aufwendungen, die dem Schützenbruder für beauftragte Leistungen zugunsten der Schützengilde entstanden sind, gegen entsprechende Nachweise, Ersatz. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§ 14 (Auflösung)

Der Beschluss zur Auflösung der Schützengilde muss in zwei aufeinanderfolgenden Generalversammlungen mit mindestens vier Wochen, höchstens sechs Wochen Zwischenraum mit 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Gleichzeitig ist über die Verwendung des Gildevermögens zu entscheiden.

Der Vorstand bleibt bis zur Liquidation des Gildevermögens im Amt.

Schlussbestimmung

Diese Satzung ist durch Beschluss der Generalversammlung vom 16. November 2010 angenommen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gez.                                                                Gez.

Horst-Jürgen Waldmann                               Jörg Rohde

( 1. Ältermann )                                               ( 2. Ältermann )

Eingetragen in das Vereinsregister des Zentralen Registergerichts am Amtsgericht Flensburg unter dem Aktenzeichen VR 72 SL mit der laufenden Nummer 3 am 05. Januar 2011.